Leistung - Anlagevermögen


 

Das kommunale Haushaltsrecht wurde zum 01.01.2007 geändert (GVBl 2006 S. 975). Die Modelle zur Einführung eines neuen Rechnungswesen sehen u.a. die Doppik (Einführung eines Rechnungswesens mit doppelter kaufmännischer Buchführung) und die erweiterte Kameralistik mit Vermögens- und Ergebnisrechnung vor. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt „da weite Teile der gesetzlichen Regelungen des kommunalen Haushaltsrechts unabhängig vom gewählten Rechnungswesen gelten, ist eine punktuelle Anpassung einzelner Vorschriften ausreichend“. Das bedeutet, dass der erste Schritt die Bewertung und  Erfassung des Anlagevermögens, insbesondere für kostenrech-nende Einrichtungen sein könnte.

Wir erstellen Anlagevermögen nach den Vorschriften der Kommunalen Haushaltsverordnung (§ 76 KommHV) mit Verwaltungsvorschriften (VV) und Anlagen für das gesamte Kommunalvermögen. Bei Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie Friedhöfen werden die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit oder ohne Mehrwertsteuer ermittelt (Nominalwertprinzip). Kosten für Flurschäden, Dienstbarkeiten, Ingenieurgebühren usw. werden dem entsprechenden Wirtschaftsgut zugeordnet. Grundstücke werden mit Flurnummer., Gemarkung und Größe dokumentiert. Der Abschreibungssatz (AfA) wird nach amtlichen Tabellen ermittelt.